Rechtsprechung
VG Ansbach, 07.07.2009 - AN 5 S 09.00497 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung;Einstellungen von Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO schließen polizeirechtliche Gefahr für die Anordnung erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht aus;Status des Adressaten als Beschuldigter muss gegeben, aber nicht ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01
Zur Datenspeicherung trotz Freispruchs
Auszug aus VG Ansbach, 07.07.2009 - AN 5 S 09.00497
Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 16. Mai 2002, Az. 1 BvR 2257/01, Juris) stellt eine Verwertung verbliebener Verdachtsmomente im Verfahren, die nicht zu einer Strafverfolgung des Betroffenen geführt haben, keinen Verstoß gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete Unschuldsvermutung dar. - BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79
Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO, …
Auszug aus VG Ansbach, 07.07.2009 - AN 5 S 09.00497
Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht ( mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (OVG Niedersachsen, Urt. v. 21.02.2008, 11 LB 417/07 - juris - mit Verweis auf BVerwG, Urt. V. 19.10.1982 1 C 29/79, NJW 1982, 772). - OVG Niedersachsen, 21.02.2008 - 11 LB 417/07
Zulässigkeit der erneuten Abnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken bei …
Auszug aus VG Ansbach, 07.07.2009 - AN 5 S 09.00497
Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht ( mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (OVG Niedersachsen, Urt. v. 21.02.2008, 11 LB 417/07 - juris - mit Verweis auf BVerwG, Urt. V. 19.10.1982 1 C 29/79, NJW 1982, 772). - VGH Bayern, 09.02.2004 - 24 B 03.695
Auszug aus VG Ansbach, 07.07.2009 - AN 5 S 09.00497
Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids Beschuldigter eines Strafverfahrens und damit grundsätzlich zulässiger Adressat der angeordneten Maßnahme nach § 81 b 2. Alternative StPO (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 7.3.2007, Az. 1 S 1170/05 bzw. VGH München, Urt. v. 9.2.2004, Az. 24 B 03.695). - VG Ansbach, 19.05.2009 - AN 5 S 09.00097
Anordnung von erkennungsdienstlicher Maßnahme bei Körperverletzungsdelikt unter …
Auszug aus VG Ansbach, 07.07.2009 - AN 5 S 09.00497
Damit wird nichts anderes ausgedrückt, als dass von den Polizeibehörden eine konkrete Gefahr seitens des Antragstellers gesehen wird, die sich möglicherweise bereits vor rechtskräftiger Bestätigung der streitgegenständlichen Anordnung realisieren könnte (vgl. VG Ansbach, B. v. 19.05.2009, AN 5 S 09.00097).
- VG Saarlouis, 05.03.2010 - 6 K 691/09
Erkennungsdienstliche Behandlung bei Verkehrsdelikten
VG Ansbach, Beschluss vom 07.07.2009 - AN 5 S 09.00497 -, bei Juris. - VG Ansbach, 03.06.2014 - AN 5 S 14.00346
Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung
Damit wird nichts anders ausgedrückt, als dass von den Polizeibehörden eine konkrete Gefahr seitens der Antragstellerin gesehen wird, die sich möglicherweise bereits vor rechtskräftiger Bestätigung der streitgegenständlichen Anordnung realisieren könnte (vgl. VG Ansbach, B.v. 7.7.2009 - AN 5 S 09.00497 - juris).Denn die Einstellung nach § 117 Abs. 2 StPO schließt erkennungsdienstliche Maßnahmen aus präventiv-polizeilichen Gründen nicht aus (…Berner/Köhler, PAG, 20. Aufl., Art. 14 RdNr. 12; VG Ansbach, B.v. 7.7.2009 - a.a.O.).
- VG Ansbach, 05.12.2012 - AN 1 S 12.01657
Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Erwerb bzw. Besitz …
Damit wird nichts anderes ausgedrückt, als dass von den Polizeibehörden eine konkrete Gefahr seitens des Antragstellers gesehen wird, die sich möglicherweise bereits vor rechtskräftiger Bestätigung der streitgegenständlichen Anordnung realisieren könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.11.2009 - 10 CS 09.1854; VG Ansbach, Beschluss vom 7.7.2009 - AN 5 S 09.00497 und vom 19.5.2009 - 5 S 09.00097; VG Bayreuth, Beschluss vom 2.10.2003 - B 1 S 03.1141). - VG Ansbach, 12.08.2013 - AN 1 S 13.00973
Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
Damit wird nichts anderes ausgedrückt, als dass von der Polizeibehörde eine konkrete Gefahr seitens der Antragstellerin gesehen wird, die sich möglicherweise bereits vor rechtskräftiger Bestätigung der streitgegenständlichen Anordnung realisieren könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.11.2009 - 10 CS 09.1854; VG Ansbach, Beschluss vom 7.7.2009 - AN 5 S 09.00497 und vom 19.5.2009 - 5 S 09.00097; VG Bayreuth, Beschluss vom 2.10.2003 - B 1 S 03.1141). - VG Ansbach, 02.11.2021 - AN 15 S 21.01346
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
Damit wird nichts Anderes ausgedrückt, als dass von den Polizeibehörden eine konkrete Gefahr seitens des Antragstellers gesehen wird, die sich möglicherweise bereits vor rechtskräftiger Bestätigung der streitgegenständlichen Anordnung realisieren könnte (vgl. VG Ansbach, B.v. 7.7.2009 - AN 5 S 09.00497 - juris Rn. 13).